Einigungsvertrag

Einigungsvertrag
Ei|ni|gungs|ver|trag 〈m. 1u; unz.〉 Vertrag über den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland

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Ei|ni|gungs|ver|trag, der:
zwischen der Bundesrepublik und der DDR geschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die Einzelheiten ihrer staatlichen Vereinigung regelt.

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Einigungsvertrag,
 
Vertrag vom 31. 8. 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands (in Kraft getreten am 29. 9. 1990), der den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland nach Art. 23 GG alter Fassung und die damit verbundenen Folgen regelt. Nach Art. 3 des Einigungsvertrags trat das GG im Beitrittsgebiet mit dem Wirksamwerden des Beitritts (3. 10. 1990 in Kraft. Art. 3 und 4 regeln Änderungen des GG (Modifikation der Präambel, Aufhebung der Beitrittsregelung des Art. 23, Änderung der Stimmenverhältnisse im Bundesrat, Neufassung von Art. 146), die befristete Fortgeltung mit dem GG nicht übereinstimmender Regelungen der DDR und den Fortbestand bestimmter früher vorgenommener Eigentumseingriffe (Bodenreform und andere Enteignungen zwischen 1945 und 1949). Art. 5 enthält Empfehlungen für künftige Verfassungsänderungen. Die Finanzverfassung des GG wird im Beitrittsgebiet in wichtigen Bestimmungen, v. a. zum Finanzausgleich, erst in mehreren zeitlichen Schritten in Geltung gesetzt (Art. 7). Die übrigen Regelungen betreffen die Rechtsangleichung, das Fortgelten völkerrechtlicher Verträge, die öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, das öffentliche Vermögen und die Schulden der DDR sowie grundlegende Bestimmungen und Zielsetzungen in verschiedenen Bereichen wie Arbeit, Umweltschutz, Wissenschaft. Die Rechtsangleichung ist in Art. 8 und 9 normiert: Grundsätzlich tritt im Beitrittsgebiet das Bundesrecht mit dem Beitritt in Kraft; Ausnahmen, insbesondere Modifikationen des bundesdeutschen Rechts, sind in Anlage I bestimmt. Das Recht der DDR gilt grundsätzlich nur fort, wenn es nach dem GG in die Zuständigkeit der Landesgesetzgebung fällt und inhaltlich mit höherrangigem Recht, insbesondere dem GG, vereinbar ist. In Anlage II sind Rechtsvorschriften der DDR genannt, die fortgelten, obwohl sie vom Bundesrecht abweichen. Europäisches Recht gilt im Beitrittsgebiet grundsätzlich mit dem Beitritt.
 
Hier finden Sie in Überblicksartikeln weiterführende Informationen:
 
deutsche Einheit: Der Fall der Berliner Mauer und der Weg zur Einheit
 

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Ei|ni|gungs|ver|trag, der: zwischen der Bundesrepublik und der DDR geschlossener völkerrechtlicher Vertrag, der die Einzelheiten ihrer staatlichen Vereinigung regelt.

Universal-Lexikon. 2012.

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